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   OLG Stuttgart, 09.04.2003 - 3 U 121/01   

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OLG Stuttgart, 09.04.2003 - 3 U 121/01 (https://dejure.org/2003,19804)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.04.2003 - 3 U 121/01 (https://dejure.org/2003,19804)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09. April 2003 - 3 U 121/01 (https://dejure.org/2003,19804)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begründung eines Anspruchs aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis einer Grunddienstbarkeit auf Abgabe einer Baulasterklärung bei Übereinstimmung von Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit mit der Baulasterklärung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anspruch auf Abgabe einer Baulasterklärung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Die Übernahme einer Baulast ist grundsätzlich freiwillig! (IBR 2003, 454)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfBR 2003, 463 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 03.07.1992 - V ZR 218/91

    Verpflichtung zur Abgabe einer sog. Baulasterklärung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.04.2003 - 3 U 121/01
    Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen einem Bauwilligen gegen den Nachbar ein aus dem durch eine Grunddienstbarkeit geschaffenen gesetzlichen Schuldverhältnis ein Anspruch auf Abgabe einer Baulasterklärung gegenüber der zuständigen Baurechtsbehörde zusteht (Ergänzung zu BGH NJW 1992, 2885, 2886).

    Das Landgericht trage auch der späteren Entscheidung des BGH vom 3. Juli 1992 (NJW 1992, 2885) nicht Rechnung, wonach es auch maßgeblich sei, ob bei der Bestellung der Grunddienstbarkeit bereits Anlass bestanden habe, die Übernahme einer Baulast zu erwägen, genau dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen.

    Dabei ist darauf abzustellen, ob die Grunddienstbarkeit zu dem Zweck bestellt wurde, das Grundstück des eine Baulast Begehrenden baulich zu nutzen, ob die Übernahme der Baulast zwingende Voraussetzung für die Bebauung des Grundstücks ist, ob eine Befreiung vom Baulastzwang in Betracht kommt, ob bei der Bestellung der Grunddienstbarkeit Anlass bestand, bereits die Übernahme einer Baulast zu erwägen und schließlich, ob Inhalt und Umfang der geforderten Baulast der Dienstbarkeit entsprechen (vgl. BGH NJW 1992, 2885, 2886; BGH NJW-RR 1992, 1484; BGH NVwZ 1990, 192, 193 sowie NJW 1989, 1608).

    Mit den Entscheidungen vom 3.7.1992 (vgl. NJW 1992, 2885, 2886 sowie NJW-RR 1992, 1484, 1485) hat der BGH diese Voraussetzungen weiter dahingehend präzisiert, dass der Kläger die begehrte Baulastübernahmeerklärung nur dann fordern kann, wenn ihm allein mit einer Baulast des nach dem zuletzt verlangten Inhalts gedient wäre, es somit darauf ankomme, ob der Kläger allein mit der beantragten Baulast eine Genehmigung erreichen könnte, weil andernfalls der Beklagten im Rahmen der nach § 242 BGB gebotenen Interessenabwägung eine Baulastbestellung in dem verlangten Umfang nicht zumutbar wäre.

  • BGH, 03.07.1992 - V ZR 203/91

    Bestellung einer Baulast aufgrund deckungsgleicher Grunddienstbarkeit

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.04.2003 - 3 U 121/01
    Dabei ist darauf abzustellen, ob die Grunddienstbarkeit zu dem Zweck bestellt wurde, das Grundstück des eine Baulast Begehrenden baulich zu nutzen, ob die Übernahme der Baulast zwingende Voraussetzung für die Bebauung des Grundstücks ist, ob eine Befreiung vom Baulastzwang in Betracht kommt, ob bei der Bestellung der Grunddienstbarkeit Anlass bestand, bereits die Übernahme einer Baulast zu erwägen und schließlich, ob Inhalt und Umfang der geforderten Baulast der Dienstbarkeit entsprechen (vgl. BGH NJW 1992, 2885, 2886; BGH NJW-RR 1992, 1484; BGH NVwZ 1990, 192, 193 sowie NJW 1989, 1608).

    Mit den Entscheidungen vom 3.7.1992 (vgl. NJW 1992, 2885, 2886 sowie NJW-RR 1992, 1484, 1485) hat der BGH diese Voraussetzungen weiter dahingehend präzisiert, dass der Kläger die begehrte Baulastübernahmeerklärung nur dann fordern kann, wenn ihm allein mit einer Baulast des nach dem zuletzt verlangten Inhalts gedient wäre, es somit darauf ankomme, ob der Kläger allein mit der beantragten Baulast eine Genehmigung erreichen könnte, weil andernfalls der Beklagten im Rahmen der nach § 242 BGB gebotenen Interessenabwägung eine Baulastbestellung in dem verlangten Umfang nicht zumutbar wäre.

    So hat der BGH auch stets betont, dass sich eine entsprechende Verpflichtung zur Abgabe einer Baulasterklärung aus dem genannten gesetzlichen Schuldverhältnis nur nach einer beiderseitigen Interessenabwägung mit Vorrang des Anspruchstellers ergeben könne, wobei zu berücksichtigen sei, ob Inhalt und Umfang der geforderten Baulast der Dienstbarkeit entspreche (vgl. BGH NVwZ 1990, 192, 193; NJW-RR 1992, 1484).

  • BGH, 06.10.1989 - V ZR 127/88

    Anspruch auf Bestellung einer Baulast

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.04.2003 - 3 U 121/01
    Dabei ist darauf abzustellen, ob die Grunddienstbarkeit zu dem Zweck bestellt wurde, das Grundstück des eine Baulast Begehrenden baulich zu nutzen, ob die Übernahme der Baulast zwingende Voraussetzung für die Bebauung des Grundstücks ist, ob eine Befreiung vom Baulastzwang in Betracht kommt, ob bei der Bestellung der Grunddienstbarkeit Anlass bestand, bereits die Übernahme einer Baulast zu erwägen und schließlich, ob Inhalt und Umfang der geforderten Baulast der Dienstbarkeit entsprechen (vgl. BGH NJW 1992, 2885, 2886; BGH NJW-RR 1992, 1484; BGH NVwZ 1990, 192, 193 sowie NJW 1989, 1608).

    So hat der BGH auch stets betont, dass sich eine entsprechende Verpflichtung zur Abgabe einer Baulasterklärung aus dem genannten gesetzlichen Schuldverhältnis nur nach einer beiderseitigen Interessenabwägung mit Vorrang des Anspruchstellers ergeben könne, wobei zu berücksichtigen sei, ob Inhalt und Umfang der geforderten Baulast der Dienstbarkeit entspreche (vgl. BGH NVwZ 1990, 192, 193; NJW-RR 1992, 1484).

  • LG Ulm, 05.06.2002 - 4 O 156/01
    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.04.2003 - 3 U 121/01
    Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm/Donau vom 5. Juni 2002 (4 O 156/01) Die Klage wird abgewiesen.
  • OLG Rostock, 15.03.2018 - 3 U 72/16

    Bauordnungsrecht in Mecklenburg-Vorpommern: Anspruch auf Übernahme einer Baulast

    Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. etwa BGH, Urteile v. 03.07.1992, a. a. 0.; Urt. v. 26.10.1990, a. a. 0.), der die obergerichtliche Rechtsprechung im Wesentlichen gefolgt ist (vgl. etwa OLG Hamm, Urt. v. 16.02.2017, 5 U 78/16, zitiert nach juris; Urt. v. 07.02.2013, 5 U 113/12, zitiert nach juris; OLG Schleswig, Beschl. v. 13.03.2013, 9 U 81/12, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.04.2003, a. a. 0.; OLG Stuttgart, Urt. v. 09.04.2003, 3 U 121/12, OLGR Stuttgart 2003, 265), setzt ein Anspruch auf Übernahme einer Baulast aus dem durch die Grunddienstbarkeit begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis als Nebenverpflichtung im Zuge der notwendigen Abwägung der beiderseitigen Interessen Folgendes voraus:.
  • OLG Stuttgart, 09.04.2003 - 3 U 121/02

    Anspruch gegen Nachbarn auf Abgabe einer Baulasterklärung bei bestehender

    3 U 121/01 4 O 156/01 LG Ulm.
  • OLG Rostock, 06.06.2019 - 3 U 92/17

    Öffentlich-rechtliche Baulast: Anspruch auf Übernahme einer Zuwegungsbaulast;

    Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. etwa Urteile v. 03.07.1992, a. a. O.; Urt. v. 26.10.1990, a. a. O.), der die obergerichtliche Rechtsprechung im Wesentlichen gefolgt ist (vgl. etwa OLG Hamm, Urt. v. 16.02.2017, 5 U 78/16, zitiert nach juris; Urt. v. 07.02.2013, 5 U 113/12, zitiert nach juris; OLG Schleswig, Beschl. v. 13.03.2013, 9 U 81/12, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.04.2003, 9 U 204/02, OLGR Düsseldorf 2004, 69; OLG Stuttgart, Urt. v. 09.04.2003, 3 U 121/12, OLGR Stuttgart 2003, 265), setzt ein Anspruch auf Übernahme einer Baulast aus dem durch die Grunddienstbarkeit begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis als Nebenverpflichtung im Zuge der notwendigen Abwägung der beiderseitigen Interessen Folgendes voraus:.
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